Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litc;Rechtssatz
In der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 lit c AVG gelegen sein (etwa wenn nach Auffassung der Verwaltungsstrafbehörde feststeht, dass dem Beschuldigten kein Strafvorwurf gemacht werden kann; nicht aber bei einer Einstellung nach § 51 Abs 5 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110008.X01Im RIS seit
17.05.2002