RS Vwgh 1987/10/16 87/11/0008

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Veröffentlicht am 16.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litc;

Beachte

Gegenteilige Ansicht zu Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, I, S. 460, sowie zu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Auflage, S. 214

Rechtssatz

Im Wortlaut des § 69 Abs 1 lit c AVG ist die in der lit b dieser Gesetzesstelle normierte Voraussetzung, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, nicht enthalten. Daran ändert auch die in der lit c enthaltene Wortfolge "in wesentlichen Punkten" nichts. Dem Gesetzgeber kann im Zweifel nicht unterstellt werden, dass er in unmittelbarem Regelungszusammenhang mit derart unterschiedlichen Formulierungen dasselbe ausdrücken wollte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher nicht der gegenteiligen Ansicht HELLBLINGS (Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, I, S 460) anzuschließen. Er teilt auch nicht die Auffassung von Walter-Mayer (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 4, S 214, Rdz 593), dass die Wendung "in wesentlichen Punkten" diesfalls überflüssiger Text wäre, da durchaus anderslautende Vorfragenentscheidungen in nicht wesentlichen Punkten denkbar sind, etwa wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall statt eines am 21.2. begangenen Alkoholdeliktes eines solchen am 20. oder am 22.2. begangenen schuldig erkannt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110008.X04

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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