RS Vwgh 1987/10/19 87/15/0048

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Veröffentlicht am 19.10.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist an ihre in einem früheren in derselben Sache ergangenen Vorstellungsbescheid geäußerte und als unrichtig erkannte Rechtsansicht keineswegs gebunden.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150048.X02

Im RIS seit

19.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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