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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist an ihre in einem früheren in derselben Sache ergangenen Vorstellungsbescheid geäußerte und als unrichtig erkannte Rechtsansicht keineswegs gebunden.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150048.X02Im RIS seit
19.10.1987