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21/01 HandelsrechtNorm
GmbHG §1 Abs1;Rechtssatz
Während der Komplementärgesellschaft einer KG immerhin die gemäß §§ 161 Abs 2, 114 ff, 170 HGB und Art 7 Nr 5 bis 7 EVHGB gebotenen Aktivitäten im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung der KG zukommen, wodurch sie insbesondere im Rahmen ihres Vertreterhandelns auch nach außen hin - wenn auch in fremden Namen - in Erscheinung tritt (§ 161 Abs 2, § 125, § 108 HGB), besteht die Stellung einer reinen Holdinggesellschaft (hier GmbH) allein darin, an anderen Unternehmen beteiligt zu sein. Dieser reinen Beteiligung kann eine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1972 nicht zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150100.X04Im RIS seit
19.10.1987