RS Vwgh 1987/10/19 86/15/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0172 E 24. Mai 1984 VwSlg 5900 F/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Leistung des Unternehmers darauf gerichtet, dem Übernehmer ein Unternehmen (einen Betrieb) mit seinen Aktiven und Passiven unentgeltlich zu übertragen, so kann nicht deshalb, weil der Übernehmer mit den Aktiven auch die Passiven des Unternehmens (Betriebes) übernimmt, gefolgert werden, daß er die Passiven als Gegenleistung für die Übertragung der Aktiven übernimmt. Ob der Wille der Beteiligten in der Tat auf eine unentgeltliche Betriebsübereignung gerichtet ist, stellt eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage dar (Hinweis E 12.6.1980, 610/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150097.X02

Im RIS seit

19.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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