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L37217 Grundsteuer TirolNorm
GrStBefrG Tir 1968 §1 Abs2;Rechtssatz
Werden Wohnungen zur Gänze gar nicht als solche benützt, sondern im Wege der Vermietung an eine, einen Gastgewerbebetrieb führende Kapitalgesellschaft verwendet, dann sind sie einer Subsumtion unter den Befreiungstatbestand des § 1 Abs 4 Tir GrStBefrG 1968 zugänglich. Diese Wohnungen stellen keine Wohnungen iSd § 1 Abs 2 Tir GrStBefrG 1968 dar, da es für die Befreiung von der Grundsteuer auf die effektive Benützung des Objektes ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150048.X01Im RIS seit
19.10.1987