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70/02 SchulorganisationNorm
SchOG 1962 §2;Rechtssatz
Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40 % der abgehaltenen Unterrichtsstunden ist als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten (§ 49 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 SchUG und § 2 Schulorganisationsgesetz) zu qualifizieren, welche die im § 2 Schulorganisationsgesetz grundgelegte Aufgabe der österreichischen Schule ernstlich zu gefährden geeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100135.X01Im RIS seit
08.05.2006