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21/01 HandelsrechtNorm
GmbHG §1 Abs1;Rechtssatz
Unter einer Holdinggesellschaft (hier GmbH) versteht man eine Gesellschaft, deren Gegenstand die Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist. Solche Gesellschaften führen idR selbst weder ein Handelsgeschäft im gesellschaftsrechtlichen Sinn bzw handelsrechtlichen Sinn noch einen Betrieb im steuerrechtlichen Sinn, sondern erschöpft sich ihre Existenz in der Beteiligung bei einer oder mehreren anderen Gesellschaften. In diesem Sinn stellt sich eine derartige Gesellschaft nichts anderes dar als beispielsweise eine GmbH, die ihre alleinige Aufgabe darin hat, Komplementär einer KG zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150100.X02Im RIS seit
19.10.1987