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VerwaltungsverfahrenNorm
ABGB §1020Rechtssatz
Die Mitteilung des Geschäftsführers an die Behörde: "Meine Vollmacht an Herrn X ist nicht mehr aufrecht, da ich meine Geschäftsanteile abgetreten habe und daher nicht mehr Geschäftsführer bin" ist nicht als Bekanntgabe der Kündigung der vom Geschäftsführer namens der Gesellschaft an Herrn X erteilten Vollmacht zu sehen. Es bedeutet bloß den Ausdruck einer - verfehlten - Rechtsansicht des Verfassers.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040146.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022