Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 38 AVG 1950 aus dem Grunde, dass keine Unterscheidung getroffen wurde, ob bereits eine Maßnahme angeordnet wurde, die Rechtsfolgen für den Betroffenen nach sich gezogen hat, und ob dieser Maßnahme ein Ermittlungsverfahren vorangegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110053.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017