RS Vwgh 1987/10/20 87/04/0043

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §9;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §81;
HGB §17;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Als Adressat einer Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage oder der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage kommt eine Firma nicht in Betracht. Wurde dies von den Unterinstanzen nicht beachtet, so ist die Berufungsbehörde unzuständig, auf Grund von Berufungen von Nachbarn gegen die einer Firma erteilte Genehmigung, den von einer Person gestellten Bewilligungsantrag zurückzuweisen. (Hier: gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 353 GewO)

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040043.X01

Im RIS seit

31.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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