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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über ein Verlangen nach § 73 Abs 2 AVG handelt es sich um eine Zuständkeitsentscheidung. Diese hat bei Beurteilung der Frage, ob die Frist des § 75 Abs 5 KFG oder jene des § 73 Abs 2 AVG gilt, nicht nach der Aktenlage, sondern auf der Grundlage der Behauptungen des Antragstellers, die dem Antrag zugrundeliegen, hinsichtlich dessen der Übergang der Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, zu erfolgen.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110130.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017