RS Vwgh 1987/10/20 87/04/0054

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird der angefochtene Bescheid von der Berufungsbehörde aufrecht erhalten und lediglich die Zahlungsfrist neu festgesetzt, so entfaltet der angefochtene Bescheid weiterhin normative Kraft, weshalb die Legitimation des Bf zur Beschwerdeerhebung beim VwGH gegeben ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040054.X04

Im RIS seit

01.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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