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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wird der angefochtene Bescheid von der Berufungsbehörde aufrecht erhalten und lediglich die Zahlungsfrist neu festgesetzt, so entfaltet der angefochtene Bescheid weiterhin normative Kraft, weshalb die Legitimation des Bf zur Beschwerdeerhebung beim VwGH gegeben ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040054.X04Im RIS seit
01.02.2006