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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3;Rechtssatz
Stützt sich der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines darauf, dass ein Mandatsbescheid, mit dem die Entziehung der Lenkerberechtigung angeordnet wurde, gem § 57 Abs 3 erster Satz AVG außer Kraft getreten sei, und war der Führerschein gem § 76 Abs 1 KFG 1967 vorläufig abgenommen worden, so wurde der Antrag nicht in einem "Verfahren bei der Entziehung der Lenkerberechtigung" gestellt, weshalb in diesem Falle - iSd bisherigen Judikatur im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Führerscheines - § 75 Abs 5 KFG 1967 nicht Anwendung findet (Hinweis auf E 23.2.1982, 82/11/0047 und 11.10.1983, 83/11/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110130.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017