RS Vwgh 1987/10/20 87/11/0130

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs5;
KFG 1967 §76 Abs3;

Rechtssatz

Stützt sich der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines darauf, dass ein Mandatsbescheid, mit dem die Entziehung der Lenkerberechtigung angeordnet wurde, gem § 57 Abs 3 erster Satz AVG außer Kraft getreten sei, und war der Führerschein gem § 76 Abs 1 KFG 1967 vorläufig abgenommen worden, so wurde der Antrag nicht in einem "Verfahren bei der Entziehung der Lenkerberechtigung" gestellt, weshalb in diesem Falle - iSd bisherigen Judikatur im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiederausfolgung eines vorläufig abgenommenen Führerscheines - § 75 Abs 5 KFG 1967 nicht Anwendung findet (Hinweis auf E 23.2.1982, 82/11/0047 und 11.10.1983, 83/11/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110130.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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