RS Vwgh 1987/10/20 87/04/0154

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0908/67 E 30. Jänner 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen über das Vorliegen der Identität der Sache als Voraussetzung der Zurückweisung eines Begehrens um Erteilung einer Produktionsbewilligung nach dem Hofkanzlei-Präsidialdekret vom 6.1.1836 wegen res indicato unter Bedachtnahme auf den zur GewO entwickelten Grundsatz, dass von einer Identität einer Sache immer dann gesprochen werden kann, wenn die Parteibegehren hinsichtlich der Person, die die Berechtigung anstrebt, des Betriebsgegenstandes und des Standortes, bei Gast- und Schankgewerben überdies hinsichtlich der Betriebsform und der für sie charakteristischen Berechtigungen übereinstimmen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040154.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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