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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0908/67 E 30. Jänner 1968 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen über das Vorliegen der Identität der Sache als Voraussetzung der Zurückweisung eines Begehrens um Erteilung einer Produktionsbewilligung nach dem Hofkanzlei-Präsidialdekret vom 6.1.1836 wegen res indicato unter Bedachtnahme auf den zur GewO entwickelten Grundsatz, dass von einer Identität einer Sache immer dann gesprochen werden kann, wenn die Parteibegehren hinsichtlich der Person, die die Berechtigung anstrebt, des Betriebsgegenstandes und des Standortes, bei Gast- und Schankgewerben überdies hinsichtlich der Betriebsform und der für sie charakteristischen Berechtigungen übereinstimmen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040154.X01Im RIS seit
22.02.2006