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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH kann auf eine rechtspolitische Wertung im Rahmen seiner, auf die Verletzung subjektiver Rechte durch gesetzwidriges Behördenverhalten ausgerichteten Prüfungsbefugnis bei Bescheidbeschwerden nicht Bedacht nehmen.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110053.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017