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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0239 E 12. Februar 1986 VwSlg 12019 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Das Gesetz regelt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz (des § 38 AVG) die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre dbzgl Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung iSd Gesetzes getroffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110053.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017