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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §79;Rechtssatz
Das Beschwerdevorbringen, die mitbeteiligte Partei würde die ihr vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalten, ist ohne rechtliche Relevanz, weil im Verfahren zur Vorschreibung von Auflagen nach § 79 GewO 1973 allein der durch eben diese Maßnahme herbeigeführte Schutz maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040102.X01Im RIS seit
14.09.2005