RS Vwgh 1987/10/20 86/04/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1987
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §79;

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen, die mitbeteiligte Partei würde die ihr vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalten, ist ohne rechtliche Relevanz, weil im Verfahren zur Vorschreibung von Auflagen nach § 79 GewO 1973 allein der durch eben diese Maßnahme herbeigeführte Schutz maßgebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040102.X01

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten