RS Vwgh 1987/10/20 87/11/0053

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §57 Abs2;
AVG §57 Abs3 ;

Rechtssatz

Bei der Aussetzung nach § 38 AVG ist primär die Verfahrensökonomie zu beachten (Hinweis auf E 12.2.1986, 85/11/0239 und E 11.6.1986, 86/11/0004). Ob die Erstbehörde in der Lage gewesen wäre, "die Beurteilung der Vorfrage selbstständig durchzuführen", ist hiebei ohne Belang. Ausschlaggebend kann - unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nur sein, ob der Erstbehörde nach dem Stand des Verfahrens, insbesondere auf Grund der ihr bereits vorliegenden Beweisergebnisse, die selbstständige Beurteilung der Vorfrage ohne weiteres möglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110053.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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