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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei der Aussetzung nach § 38 AVG ist primär die Verfahrensökonomie zu beachten (Hinweis auf E 12.2.1986, 85/11/0239 und E 11.6.1986, 86/11/0004). Ob die Erstbehörde in der Lage gewesen wäre, "die Beurteilung der Vorfrage selbstständig durchzuführen", ist hiebei ohne Belang. Ausschlaggebend kann - unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nur sein, ob der Erstbehörde nach dem Stand des Verfahrens, insbesondere auf Grund der ihr bereits vorliegenden Beweisergebnisse, die selbstständige Beurteilung der Vorfrage ohne weiteres möglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110053.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017