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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §358 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 81 GewO 1973 ergibt sich, dass "die Genehmigungspflicht einer Anlage iSd § 74 Abs 2" nicht nur bei Neuerrichtung einer Anlage, sondern auch bei der Änderung einer genehmigten Anlage gegeben ist. Das Feststellungsverfahren nach § 358 GewO 1973 ist demnach auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1973 gegeben sind, anwendbar. (Hinweis auf E vom 23.10.1984, 83/04/0305)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040119.X01Im RIS seit
21.02.2006