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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 VStG 1950 ist subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Da für den Bereich der Gewerbeordnung in den Bestimmungen der §§ 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1973 für jene Fälle, in denen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes Geschäftsführer bestellt werden, eine solche besondere Regelung getroffen wurde, fehlt es in diesem Bereich für eine Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG 1950 an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040113.X01Im RIS seit
20.10.1987