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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die Behörde hat der ihr obliegenden Beurteilung, ob der Nachsichtswerber die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, ausschließlich den von ihr unter entsprechender Mitwirkung des Nachsichtswerbers zu ermittelnde Bildungsgang und seine bisherige Tätigkeit zugrunde zu legen. Eine informative Befragung ist nicht zulässig. Bei § 28 Abs 1 GewO handelt es sich nicht um eine im Gegensatz zu § 46 AVG stehende Beweismittelbeschränkung.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040047.X01Im RIS seit
31.01.2006