RS Vwgh 1987/10/20 87/04/0047

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §46;
GewO 1973 §28 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat der ihr obliegenden Beurteilung, ob der Nachsichtswerber die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, ausschließlich den von ihr unter entsprechender Mitwirkung des Nachsichtswerbers zu ermittelnde Bildungsgang und seine bisherige Tätigkeit zugrunde zu legen. Eine informative Befragung ist nicht zulässig. Bei § 28 Abs 1 GewO handelt es sich nicht um eine im Gegensatz zu § 46 AVG stehende Beweismittelbeschränkung.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040047.X01

Im RIS seit

31.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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