Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn von der Entziehungsbehörde einerseits an die Strafbehörde eine Note mit dem Ersuchen um Bekanntgabe des Ausganges des Strafverfahrens gerichtet wird, andererseits eine Auskunft betreffend die Vormerkungen eingeholt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110053.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017