Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §22;Rechtssatz
Dass Bescheide über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen (§ 361 GewO) zu eigenen Handen zuzustellen seien, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es besteht kein Grund, solche Bescheide etwa den Ladungsbescheiden oder Strafverfügungen hinsichtlich des Zustellvorganges schlechterdings gleichzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob im Einzelfall besonders wichtige Gründe im Sinne des § 22 AVG zweiter Satz vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040059.X02Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018