RS Vwgh 1987/10/20 86/04/0059

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §22;
GewO 1973 §361;

Rechtssatz

Dass Bescheide über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen (§ 361 GewO) zu eigenen Handen zuzustellen seien, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es besteht kein Grund, solche Bescheide etwa den Ladungsbescheiden oder Strafverfügungen hinsichtlich des Zustellvorganges schlechterdings gleichzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob im Einzelfall besonders wichtige Gründe im Sinne des § 22 AVG zweiter Satz vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040059.X02

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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