RS Vwgh 1987/10/20 87/04/0054

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Einem ungeachtet eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Auftrages zur Kostenvorauszahlung gem § 4 Abs 2 VVG 1950 ergangenen neuerlichen inhaltlich identen bescheidmäßigen Auftrag nach § 4 Abs 2 VVG 1950 steht das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gem § 68 Abs 1 AVG 1950 entgegen, und zwar auch dann, wenn damit die Neufestsetzung der Frist zur Kostenvorauszahlung verbunden ist, da es sich hiebei um ein bloßes Akzessorium des Hauptausspruches handelt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040054.X03

Im RIS seit

01.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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