Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Einem ungeachtet eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Auftrages zur Kostenvorauszahlung gem § 4 Abs 2 VVG 1950 ergangenen neuerlichen inhaltlich identen bescheidmäßigen Auftrag nach § 4 Abs 2 VVG 1950 steht das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gem § 68 Abs 1 AVG 1950 entgegen, und zwar auch dann, wenn damit die Neufestsetzung der Frist zur Kostenvorauszahlung verbunden ist, da es sich hiebei um ein bloßes Akzessorium des Hauptausspruches handelt.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040054.X03Im RIS seit
01.02.2006