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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §80 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0202 E 15. Oktober 1985 VwSlg 11905 A/1985 RS 2Stammrechtssatz
Wie aus der Bestimmung des § 80 Abs 4 GewO 1973 folgt, wonach durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt wird, ist sohin auch zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage deren Inhaber legitimiert, worunter auch der gewerberechtlich genehmigte Pächter des Gewerbes fällt. (Hinwies auf E vom 21.9.1977, 1823/76)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040050.X01Im RIS seit
31.01.2006