RS Vwgh 1987/10/20 86/04/0097

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §359 Abs2;

Rechtssatz

Wird im Spruch des Bescheides, in dem betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage Auflagen vorgeschrieben wurden, auf die in der Niederschrift enthaltenen Darlegungen im Sachverständigengutachten und die dort wiedergegebene Äußerung des Vertreters der Brandverhütungsstelle verwiesen, und ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren nicht ein an Hand der Anordnung des § 59 Abs 1 AVG zu messendes Erfordernis für eine derartige Spruchfassung, so entspricht eine solche Spruchfassung nicht der Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG, da eine derartige Verweisung nicht die im § 359 Abs 2 GewO angeführten, gemäß § 353 GewO die Grundlagen für den Genehmigungsantrag bildenden Unterlagen darstellt.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040097.X01

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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