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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird im Spruch des Bescheides, in dem betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage Auflagen vorgeschrieben wurden, auf die in der Niederschrift enthaltenen Darlegungen im Sachverständigengutachten und die dort wiedergegebene Äußerung des Vertreters der Brandverhütungsstelle verwiesen, und ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren nicht ein an Hand der Anordnung des § 59 Abs 1 AVG zu messendes Erfordernis für eine derartige Spruchfassung, so entspricht eine solche Spruchfassung nicht der Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG, da eine derartige Verweisung nicht die im § 359 Abs 2 GewO angeführten, gemäß § 353 GewO die Grundlagen für den Genehmigungsantrag bildenden Unterlagen darstellt.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040097.X01Im RIS seit
14.09.2005