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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Anlässlich einer Ersatzzustellung im Sinne des § 16 des Zustellgesetzes können sich nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles Geschehnisse zutragen, die den Merkmalen eines Ereignisses im Sinne des § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 entsprechen. Demnach ist die Behörde verpflichtet, das Zutreffen des Antragsvorbringens der Partei, sowie die Frage, ob diese im gegebenen Zusammenhang ein Verschulen trifft oder nicht, zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040059.X01Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018