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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Als unmittelbar Beteiligte iSd § 3 Abs 2 NamensänderungsG sind Personen anzusehen, die ein rechtliches Interesse an einer stattgebenden oder abweisenden Entscheidung haben. Es handelt sich hiebei um Personen, deren Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010259.X02Im RIS seit
10.06.2005