RS Vwgh 1987/10/21 87/01/0259

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §8;
NÄG 1938 §3 Abs2;

Rechtssatz

Als unmittelbar Beteiligte iSd § 3 Abs 2 NamensänderungsG sind Personen anzusehen, die ein rechtliches Interesse an einer stattgebenden oder abweisenden Entscheidung haben. Es handelt sich hiebei um Personen, deren Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010259.X02

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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