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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Hat der VwGH eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen (hier: weil der Bf nur die Verletzung im Recht auf Gleichheit iS der Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG geltend machte), so kann er in einem solchen Verfahren keinen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes an den VfGH stellen, da Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass das Gesetz, dessen Verfassungsmäßigkeit in Frage steht, die Grundlage eines Erkenntnisses des VwGH bildet, was wiederum die Durchführung eines Verfahrens vor diesem Gerichtshof voraussetzt. (Hinweis auf B v. 15.5.1979, 2255/77)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010189.X02Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010