RS Vwgh 1987/10/21 87/01/0189

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der VwGH eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen (hier: weil der Bf nur die Verletzung im Recht auf Gleichheit iS der Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG geltend machte), so kann er in einem solchen Verfahren keinen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes an den VfGH stellen, da Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass das Gesetz, dessen Verfassungsmäßigkeit in Frage steht, die Grundlage eines Erkenntnisses des VwGH bildet, was wiederum die Durchführung eines Verfahrens vor diesem Gerichtshof voraussetzt. (Hinweis auf B v. 15.5.1979, 2255/77)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010189.X02

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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