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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Das rechtmäßige Verhalten einer Behörde wird nicht verfassungswidrig, wenn die Behörde in anderen Fällen fehlerhaft entschieden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010174.X01Im RIS seit
17.05.2005