RS Vwgh 1987/10/21 87/01/0259

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §8;
NÄG 1938 §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Änderung des Namens eines während aufrechter Ehe geborenen unehelichen Kindes vom Geschlechtsnamen der Mutter auf den von ihr nach Scheidung der Ehe weiterhin geführten Ehenamen werden Rechte des geschiedenen Ehemannes der nicht Vater des unehelichen Kindes ist, nicht berührt. Der geschiedene Ehemann hat keine Beschwerdeberechtigung. (Hinweis auf B v. 9.11.1983, 83/01/0395, Vwslg 11215/A)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010259.X05

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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