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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Änderung des Namens eines während aufrechter Ehe geborenen unehelichen Kindes vom Geschlechtsnamen der Mutter auf den von ihr nach Scheidung der Ehe weiterhin geführten Ehenamen werden Rechte des geschiedenen Ehemannes der nicht Vater des unehelichen Kindes ist, nicht berührt. Der geschiedene Ehemann hat keine Beschwerdeberechtigung. (Hinweis auf B v. 9.11.1983, 83/01/0395, Vwslg 11215/A)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010259.X05Im RIS seit
10.06.2005