RS Vwgh 1987/10/21 87/01/0259

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §21 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn dem Bfr im Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt worden ist, vermag dies für sich allein noch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheid nach sich zu ziehen, da es bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung lediglich darauf ankommt, ob der Bfr nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte oder nicht. (Hinweis auf E vom 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968)

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010259.X04

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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