Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch wenn dem Bfr im Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt worden ist, vermag dies für sich allein noch nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheid nach sich zu ziehen, da es bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung lediglich darauf ankommt, ob der Bfr nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte oder nicht. (Hinweis auf E vom 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968)
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010259.X04Im RIS seit
10.06.2005