RS Vwgh 1987/10/21 87/03/0175

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1628/52 E 18. November 1953 VwSlg 3201 A/1953 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht berechtigt, durch einen auf § 76 Abs 1 AVG gestützten Bescheid die Partei zur Tragung der Kosten zu verpflichten, die ihr selbst nicht erwachsen sind. (Hier: Auftrag zur direkten Zahlung an einen von der Behörde bestellten Sachverständigen.)

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030175.X02

Im RIS seit

13.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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