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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs 1 WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010140.X01Im RIS seit
20.05.2005