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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PaßG 1969 §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/01/0297 E 27. Jänner 1982 RS 1Stammrechtssatz
Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber, wonach sie sich (mit Rücksicht auf Bestimmungen eines Sichtvermerksabkommens) nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich einen normativen Abspruch (Bescheid) im Sinne einer Sichtvermerksversagung. Damit aber ist die Behörde ihrer aus dem Paßgesetz (wegen des § 37 PaßG 1969 nicht allgemein aus § 73 Abs 1 AVG 1950) ableitbaren Entscheidungspflicht nachgekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010148.X01Im RIS seit
20.05.2005