RS Vwgh 1987/10/21 87/03/0175

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;

Rechtssatz

Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dh dass sie also z.B. die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung iSd § 53 a AVG bereits bezahlt hat. § 76 Abs 1 AVG bietet keine Handhabe dafür, die Partei zu verpflichten, eine Vergütung an den Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde aufgetragen wurde (Hinweis E vom 18.11.1953, 1628/52, VwSlg 3201 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030175.X01

Im RIS seit

13.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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