RS Vwgh 1987/10/21 87/01/0137

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
HGG 1985 §30 Abs4;
ZDG 1986 §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs 2 AVG trifft zwar die Beweispflicht die belangte Behörde, doch wird in Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen ist, eine Beweislast des Antragstellers anzunehmen sein, auch wenn dies die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anordnen. Wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Partei möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010137.X01

Im RIS seit

20.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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