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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
StrSchG 1969 §2 litk idF 1986/396;Rechtssatz
Der Inhaber einer Bewilligung nach dem StrSchG (hier: gemäß § 7) kann selbst die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übernehmen und damit die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung (hier: gemäß § 7 Abs 4 lit b) notwendige Voraussetzung der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten erfüllen. Als Strahlenschutzbeauftragter gehört der Inhaber einer Bewilligung nach dem StrSchG gemäß § 2 lit k legcit ex lege zum Kreis der beruflich strahlenexponierten Personen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090153.X02Im RIS seit
21.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009