RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0177

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §45 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Gastbetrieb (Kleingewerbe) mit einer täglichen Öffnungszeit von 11 bis 24 Uhr (ohne Ruhetag) ist das morgendliche Aufsperren des Lokales zwecks Reinigung objektiv notwendig und die Tatsache offenbar, dass die täglich bis 24 Uhr persönlich im Lokal tätige Unternehmerin das Öffnen des Lokals nicht (immer) selbst vornehmen kann, weshalb sie eine bei ihr beschäftigte Person damit beauftragen muss, an die aus eben diesem Grund und objektiv begründet, besondere Anforderungen in Richtung Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit zu stellen sind. Es ist daher Aufgabe der Behörde, im Wege eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu klären, ob die für die zu treffende Entscheidung wesentlichen Tatsachen im Betrieb der Bf gegeben sind, insbesondere ob die jene besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzende Tätigkeit in diesem Betrieb nicht einer anderen, dort bereits beschäftigten und ihrerseits hinreichend vertrauenswürdigen Person übertragen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090177.X02

Im RIS seit

11.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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