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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StrSchG 1969 §31 Abs1;Rechtssatz
Die Verwaltungsübertretung gem § 39 Abs 2 lit a iVm § 31 Abs 1 StrSchG ist ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt (Ommissivdelikt). Der Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung ist mit Ablauf der Jahresfrist erfüllt, innerhalb derer die periodische Kontrolluntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Aus dem Schutzzweck des § 31 Abs 1 StrSchG ist abzuleiten, dass die den Inhaber einer Bewilligung treffende Obsorgepflicht bzw Untersuchungspflicht auch nach Ablauf des periodisch wiederkehrenden Zeitpunktes der Kontrolluntersuchung besteht, und zwar auch dann, wenn diese Frist ungenutzt verstrichen ist. Die Strafbarkeit endet daher erst mit Erfüllung dieser Verpflichtung oder dem Wegfall einer für ihren Bestand notwendigen gesetzlichen Voraussetzung. Dementsprechend beginnt die Verjährungsfrist gem § 31 VStG auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Der Tatzeitraum ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090184.X05Im RIS seit
22.10.1987