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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879 Abs1;Rechtssatz
Eine Vereinbarung, die sich darauf beschränkt, einen Freizeitausgleich - abweichend vom Kollektivvertrag, der nur eine Abgeltung von Überstunden in Geld kennt - im Verhältnis 1:1 vorzusehen, und nicht für einen Geldersatz für nicht konsumierten Freizeitausgleich in Höhe der Überstundenvergütung Vorsorge trifft, ist rechtsunwirksam (Hinweis auf Cerny, Arbeitszeitrecht, Erläuterungen zu § 10, insbes Anm 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080245.X01Im RIS seit
08.11.2004