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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §107 Abs2;Beachte
Siehe: 85/09/0153 E 25. August 1987 VwSlg 12515 A/1987 Siehe: 88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989Rechtssatz
Die in § 107 Abs 2 BDG 1979 festgelegte Verpflichtung der Dienstbehörde, auf Verlangen einen Verteidiger zu bestellen, steht mit der Regelung des Verhandlungsbeschlusses im § 124 BDG 1979 nicht in einem solchen Verhältnis, dass - bei der gegebenen Sachlage, wonach der angefochtene Verhandlungsbeschluss jedenfalls vor dem Begehren des Bfr auf Verteidigerbestellung gefasst wurde, -
eine Verletzung des § 107 BDG 1979 zu einer Aufhebung des Verhandlungsbeschlusses führen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090194.X02Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008