RS Vwgh 1987/10/22 83/08/0009

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44;
ASVG §539;

Rechtssatz

Die Veränderung der Dienstverträge unter gleichzeitiger Gewährung eines Geldbetrages als Fahrtkosten Ersatz in eben dieser Höhe bedeutet eine Kürzung des Lohnanspruches in der Höhe des gebührenden Fahrtkostenersatzes. Einer einvernehmlichen Herabsetzung des Entgeltes im Bereich des überkollektivvertraglichen Lohnanspruches unter gleichzeitiger Gewährung des zustehenden Auslagenersatzes steht arbeitsrechtlich nichts entgegen. Daran knüpft § 44 ASVG die sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage. Eine solche Vereinbarung verstößt demgemäss begrifflich nicht gegen § 539 ASVG, da eine Vereinbarung dieser Art keine Beschränkung der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) einschließt, sondern sich als eine zulässige zivilrechtliche Gestaltung der Vertragslage erweist, aus der sich bestimmte sozialversicherungsrechtliche Folgen ableiten. Andernfalls erwiese sich jede Entgeltherabsetzung schon aus dem Gesichtspunkt des § 539 ASVG als nichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983080009.X02

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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