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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Für den selbständig Erwerbstätigen ist es typisch, dass er sich vertreten lassen kann und nicht selbst tätig werden muss (Hinweis E 22 2.1985, 81/08/0150).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit AbgrenzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985080160.X04Im RIS seit
19.10.2005