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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
StrSchG 1969 §2 litk idF 1986/396;Rechtssatz
Der Inhaber einer Bewilligung nach dem StrSchG, der auf Grund seiner Tätigkeit oder Funktion selbst zum Kreis der beruflich strahlenexponierten Personen gehört, begeht auch dann eine Verwaltungsübertretung, wenn er es unterlässt die jeweils zum Schutz dieses Personenkreises im StrSchG oder der StrSchVO normierten Bestimmungen bezüglich seiner Person durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090153.X03Im RIS seit
21.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009