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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 wahrscheinlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090191.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013