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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch E & H Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Dezember 2007, Zl. M63/05860/2007, betreffend Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes "Schlosser (Handwerk) als gewerberechtlicher Geschäftsführer in der Funktion eines Arbeitnehmers" verweigert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/04/0010 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer beziehe aus seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer in der Funktion eines Arbeitnehmers ein monatliches Gehalt, das seiner Lebensführung diene und woraus er insbesondere die Lebenshaltungskosten bestreite. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Geschäftsführerin der K. GmbH gezwungen, ihren Betrieb mangels eines anderen gewerberechtlichen Geschäftsführers einzustellen. Dies würde für den Beschwerdeführer einen ernormen wirtschaftlichen Schaden verursachen, weil er seine monatlichen Gehaltsempfänge einbüßen würde. Der dadurch entstehende wirtschaftliche Schaden wäre nicht wieder gut zu machen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund verweigert. Selbst wenn dieser letztinstanzliche Ausspruch über die Verweigerung nicht bestünde, käme dem Beschwerdeführer die von ihm angestrebte Rechtsstellung, nämlich sich auf die erlangte Nachsicht berufen zu können, nicht zu. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die von ihm mit dem verfahrensgegenständlichen Nachsichtsansuchen angestrebte Rechtsstellung selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen könnte (vgl. dazu etwa auch den hg. Beschluss vom 13. Mai 1992, Zl. AW 92/04/0025).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. März 2008
Schlagworte
Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040004.A00Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008