RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0208

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §93 Abs1 impl;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs3;
LDG 1984 §95 Abs2;

Rechtssatz

Für die Strafbemessung nach § 71 Abs 1 LDG ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis auf E 19.6.1975, 0115/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090208.X01

Im RIS seit

11.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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