Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93 Abs1 impl;Rechtssatz
Für die Strafbemessung nach § 71 Abs 1 LDG ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis auf E 19.6.1975, 0115/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090208.X01Im RIS seit
11.04.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009