Index
L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
BDG 1979 §124;Beachte
Siehe: 85/09/0153 E 25. August 1987 VwSlg 12515 A/1987 Siehe: 88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989Rechtssatz
Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beamte im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (Hinweis E 20.10.1982, 82/09/0046, VwSlg 20864 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090194.X07Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008